20. Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 720f., S. 54f. der Entscheidbegründung). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gestalten sich unverändert unauffällig. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft ist, die Vorstrafen sich jedoch insbesondere auf Verkehrsdelikte beschränken, bereits einige Jahre zurückliegen und einschlägige Vorstrafen aus dem Bereich der Vermögensdelikte fehlen (pag. 850f.). Entgegen der Vorinstanz wertet die Kammer das Vorleben des Beschuldigten daher neutral.