Die Urkundenfälschung stellte zudem wie bereits erwähnt die Vortat des Vermögensdelikts (Betrugs) dar und wurde durch die dafür ausgefällte Strafe bereits im Wesentlichen abgegolten, was bei der Strafzumessung ebenfalls zu berücksichtigen ist. In Anbetracht dieser Umstände und des geringen Verschuldens des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Strafe von 40 Strafeinheiten, asperiert von 20 Strafeinheiten, als verschuldensangemessen. 19. Zwischenfazit Für die vorliegend zu beurteilenden Straftaten resultiert unter Berücksichtigung der Tatkomponente eine Strafe von 350 Strafeinheiten.