___ erachtet die Kammer das Verschulden des Beschuldigten vorliegend als geringer. Der Beschuldigte fälschte Lohnabrechnungen, welche angeblich durch einen Privaten ausgestellt worden sein sollten, es handelte sich dabei um keine amtlichen Dokumente wie ein Betreibungsregisterauszug. Die Urkundenfälschung stellte zudem wie bereits erwähnt die Vortat des Vermögensdelikts (Betrugs) dar und wurde durch die dafür ausgefällte Strafe bereits im Wesentlichen abgegolten, was bei der Strafzumessung ebenfalls zu berücksichtigen ist.