Verschuldenserhöhend hat sich auszuwirken, dass die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Nach Ansicht der Kammer ist bei der Strafzumessung bezüglich der Urkundenfälschung jedoch zu beachten, dass die Tat als Vortat des Betrugs begangen wurde. Sie diente alleine der Durchführung des betrügerischen Vorgehens des Beschuldig-