Einem solchen kommt gegenüber Lohnabrechnungen bzw. -quittungen, welche naturgemäss durch Private ausgestellt werden, eine erhöhte Bedeutung und Glaubwürdigkeit zu, weswegen das Vorgehen des Beschuldigten schwerer wiegt. Dennoch ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem geringen Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und mit Vorteilsabsicht, was jedoch als tatbestandsimmanent zu gelten hat. Verschuldenserhöhend hat sich auszuwirken, dass die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.