17. Asperation Urkundenfälschung bezüglich der Unterlagen von W.________ Geschütztes Rechtsgut des Straftatbestandes der Urkundenfälschung ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 169 E. 2.3.1). Vorliegend hat der Beschuldigte einen Betreibungsregisterauszug gefälscht und gefälschte Lohnabrechnungen und - quittungen benutzt, um die Straf- und Zivilklägerin über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse von W.________ zu täuschen und die Auszahlung einer (zu hohen) Kreditsumme zu erwirken, mithin also, um einen Betrug zu begehen.