Die subjektive Tatschwere gestaltet sich gleich wie bezüglich des Betrugs W.________. Auch vorliegend handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, insbesondere auch bezüglich der fehlenden Zahlungsfähigkeit und bezüglich des fehlenden Zahlungswillens von AH.________. Insgesamt erlangte der Beschuldigte jedoch von AH.________ einen Betrag von über CHF 5‘000.00, wobei die genaue Höhe der geforderten Provision wie dargelegt offen bleiben kann. Die Vermeidbarkeit der Tat hat sich leicht straferhöhend auszuwirken. Die Kammer erachtet aufgrund des Gesagten für den Betrug bezüglich des Kreditantrags von AH.