Der Beschuldigte fälschte die Lohnabrechnungen selbst und zog keine Hilfe bei, weswegen von einem geringeren Planungsaufwand auszugehen ist. Erschwerend kommt jedoch hinzu, dass der Beschuldigte auf Nachfrage der Bank noch eine weitere Lohnabrechnung nachreichte. Dennoch ist noch von einer vergleichsweise geringen kriminellen Energie auszugehen. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wiegt leicht, und dementsprechend auch das Verschulden des Beschuldigten. Die subjektive Tatschwere gestaltet sich gleich wie bezüglich des Betrugs W.___