28 er zu diesem Zweck Lohnabrechnungen fälschte. Im Gegensatz zum Kreditantrag von W.________ verfügte AH.________ über keine Schulden, weswegen die D.________ AG ihm unter Umständen durchaus einen Kredit gewährt hätte, wenn auch nicht in der tatsächlich erfolgten Höhe. Die Verletzung des geschützten Rechtsguts ist daher als leicht zu beurteilen. Der Beschuldigte fälschte die Lohnabrechnungen selbst und zog keine Hilfe bei, weswegen von einem geringeren Planungsaufwand auszugehen ist.