für seine Dienste von der erlangten Kreditsumme einen nicht unerheblichen Betrag (20 %) als Provision und erschwerte damit die Rückzahlung des Kredits noch weiter, indem die effektiv zu tragende Zinslast im Verhältnis zur erhaltenen Kreditsumme für W.________ weiter erhöht wurde. Die Tat wäre zudem ohne weiteres vermeidbar gewesen, was sich ebenfalls straferhöhend auszuwirken hat. Unter Berücksichtigung der Tatkomponente erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.