als auch (zumindest indirekt über die Provision) sich selbst unrechtmässig zu bereichern. Er wusste vom fehlenden Rückzahlungswillen und von der fehlenden Rückzahlungsfähigkeit von W.________. Seine Beweggründe sind rein finanzieller Natur und egoistisch, was jedoch als tatbestandsimmanent zu beurteilen ist. Straferhöhend hat sich hingegen die Gier des Beschuldigten auszuwirken. So verlangte er von W.________ für seine Dienste von der erlangten Kreditsumme einen nicht unerheblichen Betrag (20 %) als Provision