Dass der Beschuldigte bei seinem betrügerischen Vorgehen auch Urkunden fälschte, begründet unter anderem die Tatbestandsmässigkeit bzw. die Arglist und ist daher neutral zu werten. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere und der möglichen Konstellationen ist von einem – im Verhältnis zum Strafrahmen – geringen Verschulden auszugehen. 15.2 Tatkomponente – Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in der Absicht, sowohl W.________ als auch (zumindest indirekt über die Provision) sich selbst unrechtmässig zu bereichern.