Das Vorgehen des Beschuldigten zeugt denn auch von einer gewissen kriminellen Energie, reichte dieser den Kreditantrag doch nicht bei derjenigen Bank ein, mit welcher er normalerweise zusammen arbeitete. Vielmehr wandte er sich an eine Drittbank und bezog die Provision über seinen Kunden W.________. Der Beschuldigte legte demnach grossen Wert darauf, selbst im Hintergrund zu bleiben. Dass der Beschuldigte bei seinem betrügerischen Vorgehen auch Urkunden fälschte, begründet unter anderem die Tatbestandsmässigkeit bzw. die Arglist und ist daher neutral zu werten.