Diese Einsatzstrafe ist infolge der weiteren aktuellen Schuldsprüche sowie der Schuldsprüche aus dem früheren Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013, zu welchem (vgl. auch E. 21 unten) teilweise eine Zusatzstrafe auszufällen sein wird, angemessen zu erhöhen. Von der derart gebildeten hypothetischen Gesamtstrafe ist abschliessend die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Mittelland, vom 30. August 2013 ausgefällte Strafe für die früher beurteilten Straftaten von 10 Tagessätzen (und 2 Tagessätze Verbindungsbusse) abzuziehen und die Differenz teilweise als Zusatzstrafe auszufällen.