Dafür wird in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. Diese Einsatzstrafe ist infolge der weiteren aktuellen Schuldsprüche sowie der Schuldsprüche aus dem früheren Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013, zu welchem (vgl. auch E. 21 unten) teilweise eine Zusatzstrafe auszufällen sein wird, angemessen zu erhöhen.