Die Strafandrohungen für beide Delikte betragen: - Betrug: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; - Urkundenfälschung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz hat vorliegend Tatgruppen gebildet und den Betrug bzw. die Urkundenfälschung bezüglich W.________ und AH.________ zusammengefasst. Nach Ansicht der Kammer drängen sich jedoch vorliegend – da es sich um zwei voneinander unabhängige Vorfälle handelt – eine Differenzierung und separate Beurteilung auf.