14. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung bzw. der Asperation zutreffend wiedergegeben, auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen (pag. 715 ff., S. 49-51 der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hat sich vorliegend des mehrfachen Betrugs (Art. 136 Abs. 1 StGB) und der mehrfach begangenen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) strafbar gemacht. Die Strafandrohungen für beide Delikte betragen: - Betrug: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; - Urkundenfälschung: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.