26 Bundesgerichts 6B_772/2011 vom 26. März 2012 E. 1.3 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3 und 4.4). Bei der Strafzumessung wird zu berücksichtigen sein, dass der Unrechtsgehalt des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung teilweise bereits durch den Schuldspruch wegen Betrugs abgedeckt wird, da die gefälschten Urkunden einzig im Rahmen des Betrugs gebraucht wurden und dort mitunter zur Begründung der Arglist dienten. III. Strafzumessung