13. Konkurrenz Urkundenfälschung und Betrug Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen Betrug und Urkundenfälschung aufgrund der Unterschiedlichkeit der betroffenen Rechtsgüter echte Konkurrenz, d.h. es erfolgt sowohl ein Schuldspruch wegen Betrugs als auch wegen Urkundenfälschung. Dies gilt selbst dann, wenn das Urkundendelikt wie im vorliegenden Fall – als Vortat – alleine im Hinblick auf das Vermögensdelikt begangen wurde (vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 53 E. 3 m.w.H. und Urteil des