Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht bezog sich nicht nur auf die Bereicherung von AH.________, sondern auch auf sich selbst, erzielte der Beschuldigte doch eine Provision, welche sich anhand der gewährten Kreditsumme errechnete. Der subjektive Tatbestand ist daher ebenfalls zu bejahen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und der Beschuldigte ist folglich des Betrugs schuldig zu sprechen.