Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von AH.________ boten entgegen den geweckten falschen Vorstellungen keine Gewähr für eine vertragsmässige Rückzahlung des Kredits, insofern war die Rückzahlung des Kredits erheblich gefährdet und die Kreditforderung von Anbeginn an in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, für AH.________ einen höheren Kreditbetrag zu erzielen. Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht bezog sich nicht nur auf die Bereicherung von AH.