Die Lohnhöhe war zudem – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen Nebenerwerb handelte – angemessen. Es ist daher von einer arglistigen Täuschung durch den Beschuldigten auszugehen. Das arglistige Vorspiegeln der unwahren finanziellen Verhältnisse von AH.________ führte dazu, dass die Straf- und Zivilklägerin eine Kreditlimite von CHF 41‘000.00 berechnete und auszahlte. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von AH.