denn auch nicht substantiiert. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die Straf- und Zivilklägerin auch im Falle der Kreditgewährung an AH.________ die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen traf und ihr daher keine Opfermitverantwortung zukommt, die die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Die Straf- und Zivilklägerin hat Belege für den angeblichen Nebenerwerb verlangt. Beim vermeintlichen Aussteller der Lohnabrechnungen handelte es sich um ein existierendes Restaurant. Die Lohnhöhe war zudem – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen Nebenerwerb handelte – angemessen.