Der Beschuldigte untermauerte diese einfache schriftliche Lüge mit dem Einreichen von gefälschten Lohnabrechnungen. Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist zu bejahen ist, da die Straf- und Zivilklägerin die im Bereich des Kreditgewerbes erforderlichen grundlegendsten Sicherheitsmassnahmen ergriffen habe, indem sie zusätzliche Dokumente als Belege für das Einkommen von AH.________ verlangt habe. Dem ist zuzustimmen. Der Verteidiger bestreitet das Vorliegen der Arglist im Falle des Kreditantrags von AH.________ denn auch nicht substantiiert.