Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Der Beschuldigte fälschte die Lohnabrechnungen mit direktem Vorsatz und in der Absicht, mittels Einreichung derselben bei der Straf- und Zivilklägerin die im Kreditantrag gemachten falschen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von AH.________ zu belegen und damit unrechtmässig einen (zu hohen) Privatkredit für AH.________ erhältlich zu machen. Der Beschuldigte handelte, da er sich von der Kreditsumme auch eine Provision ausbezahlen liess, zudem auch mit eigener Vorteilsabsicht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt;