11. Subsumtion Urkundenfälschung AH.________ Bei den vier fiktiven Lohnabrechnungen der AK.________, welche durch den Beschuldigten erstellt wurden, handelt es sich um Urkundenfälschungen im engeren Sinne, d.h. um unechte Urkunden. Der aus den Lohnabrechnungen ersichtliche Aussteller (AK.________) stimmt nicht mit dem tatsächlichen Aussteller (dem Beschuldigten) überein. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.