Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann der Strafund Zivilklägerin keine mangelnde Vorsicht und damit Opfermitverantwortung vorgeworfen werden. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der arglistigen Täuschung ist daher im Einklang mit der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bestätigen. Der Beschuldigte handelte dabei mit direktem Vorsatz, d.h. sowohl im Wissen um die Unrechtmässigkeit seines Handelns gegenüber der Straf- und Zivilklägerin, als auch in der Absicht, W.________ und sich selbst im Umfang der Provision von CHF 16‘000.00 unrechtmässig zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.