Die Straf- und Zivilklägerin hatte aufgrund dieser Unterlagen keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln und weitere Auskünfte einzuholen. Die P. C.________ GmbH war eine existierende Firma, die Lohnabrechnungen enthielten alle erforderlichen Angaben (eine Unterschrift ist entgegen der Ansicht des Verteidigers weder zwingend noch üblich) und die angegebene Lohnhöhe war durchaus realistisch. Auch dieser Punkt hätte die Straf- und Zivilklägerin daher nicht misstrauisch stimmen müssen. Soweit der Verteidiger weiter vorbringt, die D.__