Auch bei Fälschungen müssen zudem nicht zwingend Abweichungen auftreten, ist ein solcher Betreibungsregisterauszug doch verhältnismässig einfach zu fälschen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung wird im Betreibungsregisterauszug zudem gerade nicht vermerkt, seit wann die betroffene Person tatsächlich Wohnsitz in der Gemeinde hat. Diese Tatsache war denn in der Vergangenheit auch bereits Anlass von politischen Diskussionen. Die Straf- und Zivilklägerin konnte daher dem ihr vorliegenden Betreibungsregisterauszug keine Auskünfte zur Wohnsitznahme