Die Fälschung war nach Ansicht der Kammer nicht als solche erkennbar. Bei der Prüfung der Betreibungsregisterauszüge gilt zu berücksichtigen, dass diese durch die jeweilige Wohnsitzgemeinde des Betroffenen ausgestellt werden und dementsprechend je nach Wohnsitzgemeinde in der Gestaltung unterschiedlich ausfallen. Diese Vielfalt an möglichen Betreibungsregisterauszügen erschwert es dem Prüfenden, Abweichungen zu Originalauszügen festzustellen. Auch bei Fälschungen müssen zudem nicht zwingend Abweichungen auftreten, ist ein solcher Betreibungsregisterauszug doch verhältnismässig einfach zu fälschen.