ganzen Schwindels geführt hätte. Dieser Grundgedanke des Einbezugs des Opfers ist in jedem Fall zu berücksichtigen, so dass nicht unbesehen der konkreten Umstände eine Arglist bejaht werden darf (BGE 122 IV 197 E 3d). Vorliegend hat die Straf- und Zivilklägerin nach Ansicht der Kammer keineswegs nachlässig bzw. unvorsichtig gehandelt. Sie hat vielmehr alles gemacht, was ihr unter den konkreten Umständen zur Überprüfung der gemachten Angaben zuzumuten war. Dass sie auf den ihr vorgelegten Betreibungsregisterauszug vertraute, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Fälschung war nach Ansicht der Kammer nicht als solche erkennbar.