Indem der Beschuldigte die unzutreffenden Angaben im Online-Privatkreditantrag mit Hilfe des gefälschten Betreibungsregisterauszugs und der unzutreffenden Lohnabrechnungen und damit mit Hilfe gefälschter Urkunden belegte, hat er sich zur Täuschung besonderer Machenschaften im Sinne von Literatur und Rechtsprechung bedient. Die Arglist ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch auch bei besonderen Machenschaften wie dem Fälschen von Urkunden zu verneinen, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des