Es sei deshalb ein Mitverschulden der Straf- und Zivilklägerin auszumachen (pag. 870 ff.). Aus diesen Ausführungen der Verteidigung ergibt sich, dass das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzung der arglistigen Täuschung bestritten ist. Indem der Beschuldigte die unzutreffenden Angaben im Online-Privatkreditantrag mit Hilfe des gefälschten Betreibungsregisterauszugs und der unzutreffenden Lohnabrechnungen und damit mit Hilfe gefälschter Urkunden belegte, hat er sich zur Täuschung besonderer Machenschaften im Sinne von Literatur und Rechtsprechung bedient.