Insofern kann festgehalten werden, dass der Verkauf der AA.________ AG für die rechtliche Beurteilung des Zahlungswillens von W.________ nicht relevant ist. Vor oberer Instanz bringt der Beschuldigte vor, die Straf- und Zivilklägerin habe es unterlassen, den Kreditantrag sorgfältig zu prüfen und ergänzende Auskünfte bzw. Bestätigungen einzuholen. Insbesondere sei der Betreibungsregisterauszug nicht richtig verfälscht, die Lohnausweise hätten nicht ins Bild gepasst und aus der ZEK- Abfrage würden nicht zurückbezahlte Kredite hervorgehen. Es sei deshalb ein Mitverschulden der Straf- und Zivilklägerin auszumachen (pag.