Dadurch trat bei der Straf- und Zivilklägerin insoweit ein Vermögensschaden ein, als W.________ (als vertraglicher Schuldner) entgegen den durch die falschen Angaben und Lohnbelege geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung keine Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Kredits bot, so dass die Rückzahlung des Kredits erheblich gefährdet und die Kreditforderung von Anbeginn in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass W.________ – wie durch die Verteidigung vorgebracht (pag. 857) – Ende 2011 über flüssige Mittel im Umfang von rund CHF 120‘000.00 aus dem Verkauf der AA.