Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, handelte er überdies in unrechtmässiger Vorteilsabsicht. So wollte er die Stellung von W.________ in Bezug auf dessen Kreditantrag verbessern und unrechtmässig die Auszahlung einer (höheren) Kreditsumme erwirken, von der er auch selbst insofern profitiert hat, als er sich von der gewährten Kreditsumme eine Provision bezahlen liess. Rechtferti- gungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vorhanden; der Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung schuldig gemacht.