Ihnen kommt daher ebenfalls Urkundencharakter zu. Indem der Beschuldigten unwahre Lohnabrechnungen und –quittungen zur Täuschung der Straf- und Zivilklägerin einreichte und damit im rechtlichen Sinne im Geschäftsverkehr gebrauchte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt; der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, handelte er überdies in unrechtmässiger Vorteilsabsicht.