Folglich kann nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht davon ausgegangen werden, dass die Abrechnungen durch den Beschuldigten erstellt wurden. Fest steht jedoch, dass die obigen Ausführungen auch in Bezug auf die Erstellung der Lohnabrechnungen und Lohnquittungen insoweit Gültigkeit haben, als auch diese Dokumente Schriften darstellen, die geeignet sind, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung – nämlich die Auszahlung einer bestimmten geschuldeten Lohnsumme – zu beweisen. Ihnen kommt daher ebenfalls Urkundencharakter zu.