22 Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, ist der Vorinstanz insofern zu folgen, als offen zu bleiben hat, ob die Lohnabrechnungen und Quittungen durch W.________ oder durch den Beschuldigten erstellt wurde. Folglich kann nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht davon ausgegangen werden, dass die Abrechnungen durch den Beschuldigten erstellt wurden.