__ verfälscht, der Beschuldigte hat jedoch selbst als Täter zu gelten, da ihm insofern Tatherrschaft zukam, als er Z.________ die nötigen Unterlagen und Informationen über W.________ lieferte und damit die Verfälschung des Betreibungsregisterauszugs überhaupt ermöglichte. Z.________ handelte zudem nicht eigenständig, sondern ausschliesslich im Auftrag des Beschuldigten; die Urkundenfälschung lag aufgrund deren Notwendigkeit für die Kreditvermittlung hauptsächlich im Interesse des Beschuldigten und von W.________.