Indem der Beschuldigte Z.________ damit beauftragte, einen Originalbetreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes, welcher zweifellos eine Urkunde im rechtlichen Sinne darstellt, insofern zu verändern, als nun wahrheitswidrig darin keine Betreibungen und Verlustscheine verzeichnet sind, hat er sich der Urkundenfälschung durch Verfälschen einer Urkunde schuldig gemacht. Zwar wurde der Betreibungsregisterauszug durch Z.________ verfälscht, der Beschuldigte hat jedoch selbst als Täter zu gelten, da ihm insofern Tatherrschaft zukam, als er Z.________ die nötigen Unterlagen und Informationen über W.___