9. Subsumtion Urkundenfälschung betreffend Unterlagen W.________ Die Vorinstanz hat die Handlungen des Beschuldigten zutreffend unter den Tatbestand der Urkundenfälschung subsumiert (vgl. auch pag. 708f., S. 42f. der Entscheidbegründung). Indem der Beschuldigte Z.________ damit beauftragte, einen Originalbetreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes, welcher zweifellos eine Urkunde im rechtlichen Sinne darstellt, insofern zu verändern, als nun wahrheitswidrig darin keine Betreibungen und Verlustscheine verzeichnet sind, hat er sich der Urkundenfälschung durch Verfälschen einer Urkunde schuldig gemacht.