Wie zu Recht gelten gemacht, hat AH.________ den ausbezahlten Restbetrag des Kredites von CHF 27‘528.19 in die Provisionszahlung an den Beschuldigten sowie in den Kauf einer Wohnung im AN.________ (Kaufpreis EUR 38‘500.00) investiert. Gemäss Angaben des AH.________ habe der Sozialdienst zudem Kenntnis von dieser Wohnung (pag. 109 Nr. 304). Einem Rückgriff auf die Wohnung im AN.________ ist jedoch entgegen zu halten, dass diese im Rahmen einer schweizerischen Zwangsvollstreckung schwer zugänglich ist. Insgesamt erachtet es das Gericht daher als erwiesen, dass AH.