Fest steht damit, dass der Beschuldigte insgesamt über CHF 5‘000.00 von AH.________ erhalten hatte. 7.10 Beweiswürdigung bezüglich der Kreditfähigkeit von AH.________ Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 706, S. 40 der Entscheidbegründung):