Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Provisionszahlung erhielt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gelangt die Kammer jedoch zum Schluss, dass von einer unbekannten Provisionshöhe auszugehen ist. Zwar machte AH.________ durchaus glaubhaft geltend, er habe dem Beschuldigten CHF 5‘000.00 für die Erstellung der Lohnabrechnungen bezahlt. Darauf ist auch abzustellen. Hingegen war er sich bezüglich der Provisionssumme von CHF 1‘500.00 nicht mehr ganz sicher. Es ist deshalb von einer Provision in unbekannter Höhe auszugehen. Fest steht damit, dass der Beschuldigte insgesamt über CHF 5‘000.00 von AH.