Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Angaben von AH.________ insofern glaubhaft sind, als er geltend macht, dass der Beschuldigte für seine Dienstleistung eine Provisionszahlung entgegen genommen hat. Es kann insbesondere aufgrund der mit dem Kreditantrag verbundenen (potentiell) strafbaren Handlungen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte unentgeltlich einen Kredit vermittelte, zumal er – im Gegensatz zu seinen üblichen Kreditvermittlungen an die T.________ Bank – keine Provision durch die Bank erzielen konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Provisionszahlung erhielt.