Dies hat umso mehr zu gelten, als W.________ glaubhaft darlegte, dass auch bei seinem Antrag die Unterlagen durch den Beschuldigten im Rahmen seiner Tätigkeit als Kreditvermittler eingesandt wurden. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Beschuldigte im Falle der Kreditvermittlung für AH.________ ein anderes Vorgehen gewählt haben sollte. Zudem ist letztlich nicht relevant, wer die Unterlagen effektiv eingereicht hat. 7.9 Beweiswürdigung bezüglich der Provisionszahlung Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Angaben von AH.