Ergänzend ist festzuhalten, dass die Einreichung durch den Beschuldigten auch deshalb als plausibel und glaubhaft erscheint, weil dieser diese Handlung offenbar für sämtliche Kunden vorgenommen hatte (vgl. pag. 118). Die Dienstleistung des Beschuldigten war für AH.________ – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – mit einem Entgelt verbunden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die gesamten administrativen Tätigkeiten für seinen Kunden AH.________ vorgenommen hatte. Dies hat umso mehr zu gelten, als W._____