Dies im Gegensatz zu AH.________, der diesbezüglich kaum erfahren gewesen sein dürfte, hätte er sich doch ansonsten nicht an den Beschuldigten gewandt. Auch diese Tatsache spricht für die Täterschaft des Beschuldigten. Die Kammer erachtet es daher als erwiesen, dass der Beschuldigte im Wissen um die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von AH.________ die fiktiven Lohnabrechnungen von August bis November 2011 des AK.________ in AM.________ erstellte, um die Kreditwürdigkeit von AH.________ zu Unrecht zu erhöhen.