trotz einigen Relativierungen dabei blieb, dass die fiktiven Lohnabrechnungen durch den Beschuldigten erstellt wurden, deutet auf seine diesbezügliche Glaubwürdigkeit hin. Anlässlich der Hauptverhandlung hätte kein Anlass mehr bestanden, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Die Kammer stellt daher wie bereits festgestellt auf die Angaben von AH.________ ab. Der Beschuldigte hatte aufgrund seines Berufs als Kreditvermittler häufig Zugang zu Lohnabrechnungen. Ihm war es daher ohne weiteres möglich, die äusserst simpel gehaltenen Lohnabrechnungen zu erstellen. Dies im Gegensatz zu AH.